Gemeindenachrichten
Informationen des Ordnungsamtes zum „Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen“
Durchkommen von Rettungskäften, Müllfahrzeugen und Räumfahrzeugen des Winterdienstes
Sehr geehrte Einwohner, Bürger, Gäste, Arbeitnehmer und -geber der Gemeinde,
im Rahmen des Winterdienstes kommt es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Gemeinde dazu, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendigen Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Was bedeutet „Enge“:
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten. Um die Straßen vom Schnee befarhbar zu befreien, muss die Fahrbahnbreite bei Schnee midestesn 3,20m betragen.