Gemeindenachrichten: Gemeinde Moos

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Gemeindenachrichten

Wiederspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz

Meldung vom 22.09.2023

1. Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

2. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren

Seit vielen Jahren ist es üblich, Geburtstage älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger, sowie Ehejubilare in den Mitteilungsblättern der Gemeinden und in den Tageszeitungen zu veröffentlichen. Dies ist nach § 50 Abs. 2 des BMG zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des BMG besteht. Veröffentlicht werden dürfen Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, sowie die Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 des BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weiter Jubiläum. Wer die Veröffentlichung seines Alters- und Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des BMG das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen.

3. Datenübermittlung an Adressbuchvorlage

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 des BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnis in Buchform) verwendet werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

4. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde ermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die in § 42 des BMG aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung erfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. § 42. Abs. 3 des BMG der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gem. § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 des BMG an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Gem. § 36 Abs. 2 des BMG können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung.

 

Von den genannten Widerspruchsrechten kann jederzeit, durch schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt Moos, Bohlinger Str. 18, 78345 Moos,Telefonnummer: 07732 9996-13  Gebrauch gemacht werden. Ein Widerspruch zu Ziffer 2. sollte spätestens 3 Monate vor dem Jubiläum, zu Ziffer 5. spätestens bis zum 1. März erfolgen. Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gebrauch machen, erhalten Sie bei Geburtstags- und Ehejubiläen keinen Besuch des Bürgermeisters.