Gemeindenachrichten: Gemeinde Moos

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Gemeindenachrichten

Räum- und Streupflicht

icon.crdate14.11.2024

Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?

Je nach Art und Umfang der Wege und Flächen sind die Eigentümer und Besitzer bzw. Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) oder die Kommune verantwortlich.

Zum Winterdienst auf Gehwegen vor den eigenen bzw. genutzten Grundstücken sind die Eigentümer und Besitzer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet. Dies gilt auch für Anlieger, die eine Zufahrt oder einen Zugang von der jeweiligen Straße haben.

Was bedeutet Räum- und Streupflicht?

Geräumt werden muss Schnee, der auf den Gehbahnen liegen bleibt. Bei Glatteis muss mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt) das gefahrlose Begehen der Gehbahn gewährleistet werden. Dies ist im Bedarfsfall zu wiederholen. Die Verwendung von Streusalz o ä. ist verboten – der Umwelt zuliebe.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Es muss entlang des Anliegergrundstückes auf den nächstgelegenen Gehwegen geräumt und gestreut werden. Bei Straßen ohne Gehweg entlang der Fahrbahn(en), in einer Breite von 1,00 m.

Was ist bei Eckgrundstücken zu tun?

Anlieger, deren Grundstück an Straßenecken und -einmündungen liegen, sind verpflichtet, eine Gehbahn an allen angrenzenden Gehwegen und Grundstücksgrenzen zu schaffen.

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Werktags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr jeweils bis 21:00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind in dieser Zeit so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Kann der Winterdienst auf einen Dritten übertragen werden?

In Miet- und Pachtverträgen können Eigentümer die Pflicht auf Mieter und Pächter der Grundstücke, z. B. in Form einer Hausordnung, übertragen. Weiter kann der Winterdienst auf einen geeigneten Unternehmer oder Privaten übertragen werden, wenn dieser die Leistung gemäß der Verordnung übernehmen kann.

Auf die Gemeinde kann der Winterdienst allerdings nicht übertragen werden. Die Sicherungsverpflichtung und die sich daraus ergebende rechtliche Verantwortung verbleiben somit beim Anlieger.

Wohin mit dem Schnee?

Schnee ist auf den Gehwegen am Fahrbahnrand abzulegen. Ablaufrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht übernehme?

Bei Nichterfüllung der Pflichten wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Kommt es zu einem Schaden, muss der Anlieger unter Umständen mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
 

Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Moos