
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen
Möchten Sie als Volljurist oder Volljuristin den Beruf "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" ausüben, müssen Sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.
Hinweis: Mit der Zulassung werden Sie gleichzeitig Mitglied in der Rechtsanwaltskammer.
Zuständigkeit
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Befähigung zum Richteramt oder
- Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Deutschland oder
- Bestehen der entsprechenden Eignungsprüfung
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Amtlich beglaubigtes Zeugnis des zweiten Staatsexamens oder Bescheinigung über das Bestehen der Eignungsprüfung
- Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- Unterlagen zur Syndikustätigkeit
- Kanzleibestätigung
- Urkunden zum Nachweis akademischer Grade und Titel
- Formular "Antrag auf Ausstellung des Berufsattributs Rechtsanwalt"
Ablauf
Den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Hinweis: Die Rechtsanwaltskammern Tübingen und Freiburg nehmen den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur in schriftlicher, nicht in elektronischer Form entgegen.
Ein Formular erhalten Sie entweder bei der zuständigen Stelle oder Sie können es auf den Seiten der Rechtsanwaltskammer herunterladen.
Steht der Zulassung nichts im Wege, erhalten Sie einen Termin zur Vereidigung. Nach der Vereidigung bekommen Sie eine Urkunde über die Zulassung ausgehändigt. Sie werden in das Rechtsanwaltsregister eingetragen.
Kosten
Für die Zulassung müssen Sie je nach Rechtsanwaltskammer eine Verwaltungsgebühr entrichten.
Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind Sie zur Zahlung des jährlichen Kammerbeitrags verpflichtet. Die jeweilige Kammerversammlung setzt den Beitrag fest.
Frist
Sie müssen vor Ihrer Berufsaufnahme zugelassen sein.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
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Freigabevermerk
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