
Wohngeld beantragen
Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Höhe:
Abhängig vom Einzelfall.
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer:
In der Regel für 12 Monate.
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Zuständigkeit
Die Wohngeldbehörde.
Die Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. - Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Unterlagen
- Nachweis über die Miete oder Belastung.
- Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).
Ablauf
Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.
Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Kosten
keine
Frist
- Erstantrag: keine
- Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden

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Freigabevermerk
Stand: 20.04.2022
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