
Neufeststellung einer Behinderung beantragen
Unter bestimmten Umständen können Sie beantragen, dass Ihre Behinderung neu festgestellt wird.
Zuständigkeit
das Versorgungsamt beim Landratsamt , in dessen Landkreis Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Voraussetzungen
Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.
Unterlagen
- umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
- Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
- Facharztbriefe
- Krankenhausberichte
- Kurschlussgutachten
- Röntgenbefunde
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.
Ablauf
Sie müssen die Neufeststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamtbeantragen. Das Formular erhalten Sie dort oder im Internet. Dort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Neufeststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen,
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
Kosten
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden

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