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Dienstleistungen

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Dafür müssen Sie zunächst Ihr Einkommen und, soweit dies zumutbar ist, Ihr Vermögen einsetzen.

Wenn Sie dabei finanzielle Hilfe benötigen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nur teilweise oder nur in Raten tragen können. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug folgender Ausgaben und Freibeträge nicht mehr als 15 Euro monatlich zur Verfügung stehen:

Ausgaben:

  • für Steuern,
  • Vorsorgeaufwendungen,
  • Werbungskosten und
  • angemessene Wohn- und Heizkosten.

Freibeträge:

  • für Sie: 462 Euro
  • für einen Ehemann beziehungsweise eine Ehefrau oder für einen Lebenspartner beziehungsweise eine Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ohne eigenes Einkommen erhöht sich der Betrag um 462 Euro
  • für jede weitere Person, der Sie Unterhalt leisten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht vorausgesetzt, erhöhen sich die Beträge jeweils um:
    • 268 Euro für Kinder unter 6 Jahren
    • 306 Euro für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren
    • 349 Euro für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren
    • 370 Euro für Personen ab 18 Jahren

  • für erwerbstätige Personen: zusätzlich 210 Euro

Übersteigt Ihr einzusetzendes Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Prozesskostenhilfe ablehnen. Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich.

Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat.

Achtung: Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten Ihres Gegners, beispielsweise dessen Rechtsanwaltskosten. Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie diese Kosten erstatten. Ausnahmen gelten nur in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie in manchen Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zuständigkeit

das Gericht, bei dem der Prozess oder die Zwangsvollstreckung geführt wird

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
  • Die von Ihnen erwünschte Entscheidung des Gerichts hat Aussicht auf Erfolg.
  • Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig. Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie sich nicht wie eine Person verhalten, die die Kosten selbst tragen müsste und die vernünftigerweise auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten würde.

Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:

  • Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau,
  • Ihr Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder
  • bei einem unverheirateten Kind ein Elternteil oder die Eltern

Unterlagen

Ablauf

Sie können den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe formlos stellen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Antrag das ausgefüllte Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" beifügen. Dieses Formular und weitere Hinweise finden Sie auf dem Justizportal.

In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an.

Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Den Antrag kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einreichen.

Die zuständige Stelle prüft,

  • ob und in welchem Umfang Sie Verfahrenskosten selbst aufbringen können und
  • ob die anderen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Dabei entscheidet das Gericht auch darüber, ob Ihnen eine anwaltliche Vertretung beigeordnet wird.

Anschließend fasst sie einen Beschluss, über den Sie schriftlich Bescheid erhalten.

Der Bescheid enthält Angaben,

  • ob und in welcher Höhe Sie Prozesskostenhilfe erhalten und
  • gegebenenfalls zu Höhe und Anzahl von Raten für die Rückzahlung.

Hinweis: Die zuständige Stelle prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kostenhilfe weiter vorliegen. Bei einer wesentlichen Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht den Umfang neu festlegen oder die Bewilligung widerrufen.

Achtung: Falschangaben können dazu führen, dass die zuständige Stelle den Bewilligungsbeschluss aufhebt. Gleiches gilt, wenn Sie mit einer Ratenzahlung mehr als drei Monate in Verzug sind oder nach Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Zuständige Behörden

-Zivilsenate Freiburg-
Salzstraße 28
79098 Freiburg
Tel:(07 61) 20 50
Fax:(07 61) 2 05 30 28
Amtsgericht Radolfzell
Seetorstraße 5
78315 Radolfzell
Tel:07732/983-100
Fax:07732/983-121
Arbeitsgericht Freiburg Kammern Lörrach
Weinbrennerstraße 5
79539 Lörrach
Tel:(0 76 21) 92 47-0
Fax:(0 76 21) 92 47-20
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Kammern Radolfzell
Seetorstraße 5
78315 Radolfzell
Tel:(0 77 32) 9 83-2 00
Fax:(0 77 32) 9 83-2 01
Finanzgericht Baden-Württemberg
Börsenstraße 6
70174 Stuttgart
Tel:0711/6685- 0
Fax:0711/6685-166
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg
Habsburgerstraße 103
79104 Freiburg
Tel:(07 61) 70 80-3 15
Fax:(07 61) 70 80-36
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim
E 7, 21
68159 Mannheim
Tel:(06 21) 2 92-0
Fax:(06 21) 2 92-34 71
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Stuttgart
Börsenstraße 6
70174 Stuttgart
Tel:(07 11) 66 85-0
Fax:(07 11) 66 85-4 00
Landgericht Konstanz
Untere Laube 27
78462 Konstanz
Tel:07531/2800
Fax:07531/2801400
Oberlandesgericht Karlsruhe
Hoffstraße 10
76133 Karlsruhe
Tel:(07 21) 92 60
Fax:(07 21) 9 26 50 03
Sozialgericht Konstanz
Webersteig 5
78462 Konstanz
Tel:07531/207-0
Fax:07531/207-199
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburger Straße 103
79104 Freiburg
Tel:0761 / 7080 - 0
Fax:0761 / 7080 - 888

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.11.2015 freigegeben.

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