Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Uferanlage Iznang

Volltextsuche

Wetter

01. April 2023
7 °C
Leichter Regen
02. April 2023
11 °C
Zur 7-Tage Vorschau
Webcam Gemeinde Moos
Dienstleistungen

Trennungsunterhalt beantragen

Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Das gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.

Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen.

Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.

Berechnungsgrundlage:

Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend (Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse).

Höhe:

Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, muss das für den Unterhalt maßgebliche Nettoeinkommen der Eheleute ermittelt werden. Dabei werden bestimmte Positionen abgezogen (z.B. der Kindesunterhalt). Ebenso berücksichtigt wird ein Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen.

Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).

Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem eigene Verfahren geltend machen.

Zuständigkeit

  • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
  • ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin gewöhnlich aufhält

Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.

Voraussetzungen

  • Sie leben dauernd getrennt.
  • Der Anspruchsteller oder die Anspruchstellerin ist bedürftig.
    Entscheidend sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Unterhalt begehrenden Partners oder der Unterhalt begehrenden Partnerin und die Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin ist leistungsfähig.

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.

Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

Ablauf

Ihren Antrag muss ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht einreichen.

Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Anschließend setzte das Familiengericht einen Betrag für den Unterhalt fest.

Das Gericht kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen.

Kosten

Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert

Frist

Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Behörden

Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
Tel:07531/280-0
Fax:07531/280-2409

Verwandte Themen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.10.2017 freigegeben.

Service-BW

Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.

Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.

Kontakt Gemeinde

Gemeinde Moos
Bohlinger Straße 18
78345 Moos
07732 9996-0
07732 9996-20
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag bis Donnerstag
    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch
    14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Freitag
    08:00 Uhr bis 12:30 Uhr