
Corona: Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, ärztliche Dienste, sonstige Krankentransporte, Arzneimittel- und Laborfahrzeuge und Apothekendienste dürfen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit:
- im eingeschränkten Halteverbot oder in Halteverbotszonen parken;
- an Parkscheinautomaten ohne Parkschein parken;
- Fußgängerzonen befahren;
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen parken;
- auf Bewohnerparkplätzen parken.
Die Ausnahmen gelten nur,
- wenn die Fahrzeuge der vorgenannten Einrichtungen entsprechend gekennzeichnet und nach außen hin erkennbar sind und
- für maximal zwei Stunden pro Parkvorgang. Als Nachweis müssen Sie eine Parkscheibe verwenden.
Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2021.
Auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird wegen des Erfordernisses einer schnellen Lösung verzichtet.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.03.2021 freigegeben.
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