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Dienstleistungen

BAföG für Studierende beantragen

Die Höhe ist abhängig davon, ob Sie bei den Eltern oder auswärts wohnen.
Sie erhalten monatlich Pauschalbeträge.

In die Berechnung Ihres individuellen Bedarfs werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners angerechnet.

In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Elterneinkommen. Beispielsweise

  • wenn Sie zu Studienbeginn bereits eine dreijährige Ausbildung abgeschlossen hatten und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren oder
  • wenn Sie nach dem 18. Geburtstag mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren.

Förderungsart

  • BAföG selbst: 50% Zuschuss, 50% unverzinsliches Staatsdarlehen
  • Kinderzuschlag: 100% Zuschuss

Ausnahmen sind möglich. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderung.

Dauer

  • Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien, die keine Hochschulabschlüsse verleihen: für die Dauer der vorgesehenen Ausbildungszeit
  • Studierende an Hochschulen und Akademien die Hochschulanschlüsse verleihen: für die Dauer der Regelstudienzeit. Die Förderungsdauer hängt auch davon ab, ob Sie die geforderten Leistungsnachweise für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester rechtzeitig vorgelegt haben.

Darüber hinaus erhalten Sie für eine angemessene Zeit BAföG, wenn Sie die Förderungshöchstdauer überschritten haben. Dies gilt beispielsweise

  • wenn schwerwiegende Gründe vorliegen,
  • wegen häuslicher Pflege eines Angehörigen,
  • wegen einer Mitarbeit
    • in Gremien und Organen der Hochschulen und der Länder sowie
    • in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden sowie der Studierendenwerke,

  • wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung.

Mussten Sie die Förderungshöchstdauer wegen

  • Behinderung,
  • Schwangerschaft oder
  • der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren

überschreiten, erhalten Sie BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus als Vollzuschuss.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal 12 Monate Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als Volldarlehen gewährt.

Zuständigkeit

Das für Ihre Hochschule zuständige Studierendenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)

Voraussetzungen

  • Besuch einer
    • Universität
    • Hochschule für angewandte Wissenschaften
    • Musik- und Kunsthochschule
    • Pädagogische Hochschule
    • Duale Hochschule
    • Akademie
    • Höheren Fachschule

  • Vollzeitstudium
  • ständiger Wohnsitz in Deutschland
  • Staatsangehörigkeit
    • Deutsch
    • Ausländische Studierende unter bestimmten Voraussetzungen
      Diese sind unter anderem
      • Daueraufenthaltsrecht oder Niederlassungserlaubnis
      • Bleibeperspektive in Deutschland, z.B. ein Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen
      • fünfjähriger Aufenthalt in Deutschland (vor Beginn des Ausbildungsabschnittes) und rechtmäßige Erwerbstätigkeit
      • Auszubildende, die als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt für Ehegatten von Deutschen, Ehegatten von Unionsbürgern und Ehegatten von Ausländern.

  • persönliche Eignung
    Ihre Leistung muss erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. Dazu müssen Sie die geforderten Leistungsnachweise vorlegen, um eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten.
  • Alter
    • bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre
    • bei Beginn eines Master-Studienganges unter 35 Jahre
    • die Förderung einer über 30-jährigen bzw. 35-jährigen Person ist ausnahmsweise möglich:
      • Sie haben die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben,
      • Sie haben sich an einer Hochschule allein aufgrund der beruflichen Qualifikation eingeschrieben,
      • Sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere wegen der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren gehindert, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen,
      • Sie sind aufgrund einschneidender Veränderungen der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden. Eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung konnten Sie deshalb nicht berufsqualifizierend abschließen.

  • Kinderbetreuungszuschlag: Ein eigenes Kind unter vierzehn Jahren lebt in Ihrem Haushalt.

Unterlagen

  • Formblatt 1
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis der auswärtigen Unterbringung
  • Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen
  • nur beim Erstantrag zusätzlich: Anlage 1 zu Formblatt 1
  • anstelle des Formblatts 2: Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG
  • Formblatt 3, je getrennt für Vater, Mutter, Ehefrau oder Ehemann (außer bei elternunabhängigem BAföG)
  • vollständige Einkommenssteuerbescheide der Eltern aus dem vorletzten Jahr vor Antragstellung
  • Nachweise über Schulbesuch beziehungsweise Einkommen der Geschwister
  • nur beim Erstantrag von ausländischen Studierenden: Formblatt 4

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Ablauf

Die Ausbildungsförderung können Sie schriftlich oder online beantragen.

Für einen Onlinantrag nutzen Sie bitte bafoeg-digital.de. Der dort ausgefüllte BAföG-Antrag kann entweder ausgedruckt und postalisch an das zuständie Amt für Ausbildungsförderung gesandt oder nach entsprechender Autentifizierung direkt online abgeschickt werden.

Die ins Onlineverfahren eingebauten Plausibilitätsprüfungen und Hinweise auf beizufügende Nachweise helfen Ihnen, den Antrag möglichst vollständig einzureichen.

Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.

Sie erhalten eine online Mitteilung und im weiteren Verfahren eine schriftliche Mitteilung in Form eines Bescheids. Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.

Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Sie benötigen diesen als Nachweis z.B. für einen Antrag auf Wohngeld.

Frist

  • Für die Antragstellung existieren keine Fristen. Eine Förderung kann aber erst ab dem Monat der Antragstellung erfolgen.
    • Erstantrag: sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt. Sie müssen später die Immatrikulationsbescheinigung nachweisen.
    • Weiterförderungsantrag: Sie sollten diesen möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages stellen.

Sie müssen BAföG in der Regel jedes Jahr neu beantragen.

Die Förderung beginnt

  • mit dem ersten Semester oder
  • ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Rechtsgrundlagen

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Freigabevermerk

Stand: 15.07.2021

Verantwortlich: Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

Service-BW

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Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.

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