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Dienstleistungen

Patientenverfügung erstellen

Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche Sie untersagen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • der Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen
  • künstliche Beatmung oder
  • künstliche Ernährung.

Die Patientenverfügung ist verbindlich, wenn die darin enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Auch wenn das der Fall ist, kann die Verbindlichkeit entfallen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.

Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen die vorgenannten Voraussetzungen prüfen. Soweit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss sie beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, ist der mutmaßliche Willen der Patientin oder des Patienten zu ermitteln. In bestimmten Fällen ist das Betreuungsgericht einzuschalten.

Voraussetzungen

keine

Unterlagen

keine

Ablauf

Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.

Hinweis: Seit Änderung des Betreuungsrechts zum 1. September 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. „Alte“ Patientenverfügungen bleiben aber wirksam, wenn Sie sie nicht widerrufen oder geändert haben.

Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch

  • Namensunterschrift oder
  • ein notariell beglaubigtes Handzeichen.

Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.

Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar und konkret formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten.
Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal.
In einer „Vorsorgevollmacht“ können Sie Ihre Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten und Ihren in Ihrer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass vor allem Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer möglichst schnell und unkompliziert von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung Kenntnis erlangen können.
Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.
Wenn Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbinden, können Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Dadurch wird sichergestellt, dass Gerichte von der Patientenverfügung erfahren.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2023 können auch "isolierte" Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. Das sind solche, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung verbunden sind.

Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Wenn möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.

Tipp: Sie sollten alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.

Kosten

in der Regel: keine
Ausnahme: einmalige Gebühr bei Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Frist

keine

Rechtsgrundlagen

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Freigabevermerk

Stand: 16.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Service-BW

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Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.

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Bohlinger Straße 18
78345 Moos
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