Bodenrichtwerte: Gemeinde Moos

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Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte

Der Gemeinsame Gutachterausschuss „Bodensee West“ hat gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. m. § 12 der Gutachterausschussverordnung unter Auswertung der Kaufpreissammlung die nachfolgenden Bodenrichtwerte für das Gemeindegebiet zum Stichtag 31.12.2020 ermittelt und in seiner Sitzung am 30.06.2021 beschlossen.

Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Darstellung
Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Bodenrichtwertzone) sowie mit seinen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen entsprechend einer der folgenden Übersichten dargestellt. Der Bodenrichtwertzone sind Zonennummern zugeordnet sein. In den ermittelten Bodenrichtwerten sind Erschließungskosten und Anliegerbeiträge enthalten, soweit der Wert nicht besonders gekennzeichnet ist.

* = ohne AWE (A=Abwasserbeitrag, W=Wasserversorgungsbeitrag, E=Erschließungsbeitrag)

Bodenrichtwerte 2022

Grundsteuer-Feststellungserklärung

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Fahrt auf: Seit dem 1. Juli 2022 sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer aufgefordert, für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung abzugeben. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung" einzureichen. Die Abgabefrist läuft bis 31. Oktober 2022. Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden unter anderem im Portal „Mein ELSTER" bereitgestellt.

Für Grundstücke im Bereich des Gemeinsamen Gutachterausschusses ( Mühlingen, Eigeltingen, Hohenfels, Stockach, Orsingen-Nenzingen, Moos, Gaienhofen, Öhningen, Radolfzell ) stehen die erforderlichen Bodenrichtwerte aktuell noch nicht zur Verfügung. Die neuen Bodenrichtwerte werden derzeit vom Gutachterausschuss ermittelt und sukzessive über das Portal des Landes www.gutachterausschuesse-bw.de zur Verfügung gestellt. Sobald die neuen Bodenrichtwerte veröffentlicht und im Portal verfügbar sind, wird an dieser Stelle hierüber informiert. Dies wird voraussichtlich Ende August 2022 sein. Bitte sehen Sie bis dahin von Anfragen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu einzelnen Bodenrichtwerten ab.

Alle wichtigen Informationen zur Grundsteuerreform und zum Verfahrensablauf erhalten Sie über die Internetseite des Landes unter www.grundsteuer-bw.de oder über die Internetseite der Stadt Radolfzell unter www.radolfzell.de/grundsteuerreform.