
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Der Einfachheit halber ist im Folgenden nur von "Religionsgemeinschaften" die Rede. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen eine Kirchensteuer erheben. Die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist in der Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und vom Staat für die Religionsgemeinschaften eingezogen. Der Steuersatz wird von der jeweiligen Religionsgemeinschaft festgelegt. Er beträgt bei den großen Kirchen in Baden-Württemberg acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zwei Rechtskreise zu unterscheiden:
Eintritt und Zugehörigkeit sind zunächst nach dem Recht der betreffenden Religionsgemeinschaft zu beurteilen. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Eine Übertrittsvereinbarung zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften läßt den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
Im staatlichen Rechtskreis ist die Zugehörigkeit zu beziehungsweise der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft vor allem für die Kirchensteuer von Bedeutung. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde zu erklären. Dieser Austritt "mit bürgerlicher Wirkung" hat zur Folge, dass der Ausgetretene staatlicherseits nicht mehr als Mitglied der jeweiligen Religionsgemeinschaft angesehen wird. Er ist insoweit auch nicht mehr kirchensteuerpflichtig.
Die Erklärung über den Austritt mit bürgerlicher Wirkung aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Sie können die Austrittserklärung entweder
Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.
Der Standesbeamte teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden ist, teilt er den Austritt auch dem insoweit zuständigen Standesbeamten mit.
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Die Aufnahme der Erklärung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Abgabensatzung der Gemeinde. Meist wurde ein Gebührenrahmen von 10 Euro bis 75 Euro bestimmt. Die Höhe der Gebühr wird nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt.

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