
Als Arbeitgeber (wenn Sie mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen) müssen Sie grundsätzlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (so genannte Regelbetreuung).
Bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten, in denen der Arbeitgeber aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, können Arbeitgeber, die an Motivations- und Informationsmaßnahmen ihres Unfallversicherungsträgers teilgenommen haben, über die Notwendigkeit und das Ausmaß der externen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend dem betrieblichen Bedarf selbst entscheiden. Die Betriebsgrößengrenze kann auch schon bei 30 Beschäftigten erreicht sein. Näheres hierzu regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)" des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.
Anstatt einer externen Fachkraft kann auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter Ihres Unternehmens bestellt werden. Die Ausbildung zur Fachkraft erfolgt in der Regel über den Unfallversicherungsträger. Eine Liste weiterer Ausbildungsträger gibt es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Geeignet sind Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, Sicherheitstechnikerinnen und -techniker oder Sicherheitsmeisterinnen und -meister. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.
Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört unter anderem:
Die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und deren Gefährdungen und kann von der Geschäftsleitung festgelegt werden. Die Mindesteinsatzzeiten werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgegeben (Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2).
die Arbeitsschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Betriebssitz liegt
Arbeitsschutzbehörde ist,
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen Sie nur Personen einsetzen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie zunächst die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats über die bevorstehende Bestellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als Fachkraft für Arbeitssicherheit einholen und über die ihr übertragenen Aufgaben unterrichten.
Sie müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. In dieser Bestellung sind die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit genau zu beschreiben.
Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, indem Sie ihr – je nach Bedarf – Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und ihr die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

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