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Dienstleistungen

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Als Arbeitgeber (wenn Sie mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen) müssen Sie grundsätzlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (so genannte Regelbetreuung).

Bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten, in denen der Arbeitgeber aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, können Arbeitgeber, die an Motivations- und Informationsmaßnahmen ihres Unfallversicherungsträgers teilgenommen haben, über die Notwendigkeit und das Ausmaß der externen Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend dem betrieblichen Bedarf selbst entscheiden. Die Betriebsgrößengrenze kann auch schon bei 30 Beschäftigten erreicht sein. Näheres hierzu regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)" des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

Anstatt einer externen Fachkraft kann auch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter Ihres Unternehmens bestellt werden. Die Ausbildung zur Fachkraft erfolgt in der Regel über den Unfallversicherungsträger. Eine Liste weiterer Ausbildungsträger gibt es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Geeignet sind Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, Sicherheitstechnikerinnen und -techniker oder Sicherheitsmeisterinnen und -meister. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ihnen direkt unterstellt und Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.

Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört unter anderem:

  • Beratung des Arbeitgebers und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, insbesondere bei der
    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln,
    • Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie und
    • Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel, insbesondere
    • vor der Inbetriebnahme und
    • vor der Einführung von Arbeitsverfahren.
  • Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und deren Gefährdungen und kann von der Geschäftsleitung festgelegt werden. Die Mindesteinsatzzeiten werden von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgegeben (Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2).

Zuständig:

die Arbeitsschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Betriebssitz liegt

Arbeitsschutzbehörde ist,

  • wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
  • wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung

Voraussetzung:

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen Sie nur Personen einsetzen, die folgende Anforderungen erfüllen:

  • erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde
    Die erforderliche Fachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungsgang erworben werden. Die Broschüre "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" des Bundesverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) informiert Sie über die Inhalte dieser Ausbildung.
  • "Sicherheitsingenieur"
    Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen

Ablauf:

Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie zunächst die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats über die bevorstehende Bestellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als Fachkraft für Arbeitssicherheit einholen und über die ihr übertragenen Aufgaben unterrichten.

Sie müssen die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. In dieser Bestellung sind die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit genau zu beschreiben.

Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, indem Sie ihr – je nach Bedarf – Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stellen und ihr die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.

Rechtsgrundlage:

Weitere Informationen

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78345 Moos
Fon: 07732/9996-17
Fax: 07732/9996-20
touristik@moos.de

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