
Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren sieht vor, dass es ein einheitliches Anerkennungsverfahren für alle Antragsteller gibt, das vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird.
Sie müssen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt stellen. Das Kreiswehrersatzamt führt das Musterungsverfahren durch und leitet den Antrag mit der Personalakte an das Bundesamt für den Zivildienst weiter, wenn im Musterungsverfahren die gesundheitliche Tauglichkeit unanfechtbar festgestellt worden ist.
Hinweis: Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
Das Bundesamt für den Zivildienst entscheidet über alle Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antragsteller wird anerkannt, wenn
Hinweis: Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen daraufhin immer noch Zweifel, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) im Bundesamt für den Zivildienst in Köln erfolgen. Diese mündliche Anhörung ist nicht öffentlich.
Wird der Antrag abgelehnt, können Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch erheben. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Sie müssen dem Antrag einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Begründung für die Gewissensentscheidung beifügen oder innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt nachreichen.
Sie können den Antrag grundsätzlich sechs Monate vor Vollendung Ihres 18. Lebensjahres ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter stellen. Die Antragstellung ist frühestens im Alter von 16 ½ Jahren mit Beteiligung des gesetzlichen Vertreters möglich.

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