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Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer

Das Kriegsdienstverweigerungsverfahren sieht vor, dass es ein einheitliches Anerkennungsverfahren für alle Antragsteller gibt, das vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt wird.

Zuständig:

  • für die Entscheidung: das Bundesamt für den Zivildienst
  • für die Antragstellung: das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich oder persönlich zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt stellen. Das Kreiswehrersatzamt führt das Musterungsverfahren durch und leitet den Antrag mit der Personalakte an das Bundesamt für den Zivildienst weiter, wenn im Musterungsverfahren die gesundheitliche Tauglichkeit unanfechtbar festgestellt worden ist.

Hinweis: Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.

Das Bundesamt für den Zivildienst entscheidet über alle Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antragsteller wird anerkannt, wenn

  • der Antrag vollständig ist,
  • die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen und
  • das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.

Hinweis: Bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben, wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen daraufhin immer noch Zweifel, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) im Bundesamt für den Zivildienst in Köln erfolgen. Diese mündliche Anhörung ist nicht öffentlich.

Wird der Antrag abgelehnt, können Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch erheben. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Unterlagen:

Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Sie müssen dem Antrag einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Begründung für die Gewissensentscheidung beifügen oder innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt nachreichen.

  • schriftliche Begründung
    In der schriftlichen Begründung müssen Sie Ihre Gewissensentscheidung darlegen, die Sie zwingend verbietet, einen Dienst mit der Waffe zu leisten. Die Motivation des Einzelnen kann recht unterschiedlich sein. Oft wird die Erziehung zur Gewaltfreiheit herangezogen, aber auch religiöse oder ethisch-humanitäre Gründe können ausschlaggebend sein. Genauso können auch bestimmte Situationen als Auslöser zur Verweigerung der Waffenanwendung führen (z.B. Gewalterlebnisse, Tod von Verwandten oder Freunden, Berichte von Angehörigen über Kriegserlebnisse).
  • Lebenslauf
    Er sollte die wichtigsten Lebensdaten ohne größere zeitliche Lücken enthalten. Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollten Sie ebenfalls in den Lebenslauf aufnehmen.

Frist:

Sie können den Antrag grundsätzlich sechs Monate vor Vollendung Ihres 18. Lebensjahres ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter stellen. Die Antragstellung ist frühestens im Alter von 16 ½ Jahren mit Beteiligung des gesetzlichen Vertreters möglich.

Rechtsgrundlage:

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