
Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen nachweisen, und zwar trifft dies in folgenden Fällen zu:
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeugs in einem solchen Fall Auskunft über den Halter des Luftfahrzeugs sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Fluggelände befindet
Sie benötigen die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten für das Gelände.
Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Reichen Sie einen formlosen Antrag sowie die Zustimmung des Grundstückseigentümers beziehungsweise des Berechtigten bei der zuständigen Stelle ein.
Hinweis: Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der Besitzer des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.
Es fallen Kosten – abhängig vom Gelände, auf dem der Start beziehungsweise die Landung erfolgen soll – in der Höhe zwischen 25 und 260 Euro an.

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