
Nach dem BAföG wird eine individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen – unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Familie – die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.
Höhe der Förderung
Die Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Als monatlicher Bedarf sind Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Auf den Bedarf werden das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden als auch das Einkommen seiner Eltern und des Ehegatten angerechnet; elternunabhängige Förderung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (Erfüllen bestimmter Mindestzeiten von Ausbildung und/oder Erwerbstätigkeit) gewährt. Die Bedarfssätze finden Sie unter "www.das-neue-bafoeg.de". Die Maximalförderung für Neubewilligungen ab Oktober 2010 beträgt beispielsweise 670 Euro.
Kinderbetreuungszuschlag
Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhalten zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag in der Höhe von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.
Förderungsarten
Studierende erhalten die Förderung in der Regel
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderungshöchstdauer.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn diese
überschritten worden ist. Die Förderung erfolgt dann für die angemessene Zeit weiterhin als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.
Wurde die Förderungshöchstdauer infolge
überschritten, erfolgt die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für die angemessene Zeit als Vollzuschuss.
Tipp: Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht vor, so kann nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für maximal zwölf Monate Hilfe zum Studienabschluss geleistet werden, wenn der Studierende innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen wird und die Hochschule bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der zusätzlich gewährten Frist abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
das für Ihre Hochschule zuständige Studentenwerk (Amt für Ausbildungsförderung)
Besuch einer der folgenden Ausbildungsstätten:
Informationen zur Förderung von Schülern finden Sie in einer gesonderten Verfahrensbeschreibung.
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich:
Für die Gewährung von Ausbildungsförderung muss ein schriftlicher Antrag unter Verwendung der entsprechenden Formblätter gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag. Der Erstantrag kann gestellt werden, sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen die Formblätter zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können der zuständigen Stelle persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt werden.
Über den Antrag wird mit schriftlichem Bescheid entschieden. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Dieser Bescheid kann als Nachweis gegenüber dem Sozialamt oder der Wohngeldstelle dienen, um bei Bedürftigkeit Unterstützung zu bekommen.
Über Leistungen nach dem BAföG wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Die Förderung beginnt in der Regel mit Beginn des Studiums oder ab dem Monat der Antragstellung.
Bei Antragstellung auf Weiterbewilligung wird das Vorliegen der Voraussetzungen erneut geprüft.
Tipp: Um eine nahtlose Weiterzahlung zu sichern, sollte der neue Antrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages gestellt werden.
Die Dauer der Förderung für Studierende richtet sich nach der Regelstudienzeit, die in den Studien- und Prüfungsordnungen festgehalten ist. Die Förderungshöchstdauer ist als Hinweis im Bewilligungsbescheid angegeben.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. wegen Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, Gremientätigkeit oder sonstiger schwerwiegender Gründe) kann über diese Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle oder unter der kostenlosen BAföG-Hotline 0800/223-6341.

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Im Juli und August zusätzlich
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Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
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Gerne auch nach Vereinbarung.