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Au-pair-Beschäftigung - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Au-pair-Beschäftigte der EU-Staaten Bulgarien und Rumänien erhalten die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte von der Agentur für Arbeit (Arbeitserlaubnis-EU).

Au-pair-Beschäftigte aus anderen Staaten benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung. Die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis setzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Diese wird in einem verwaltungsinternen Verfahren von der Ausländerbehörde eingeholt.

Sie beantragen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung

  • nachdem Sie mit einem gültigen nationalen Visum eingereist sind und
  • Ihren neuen Wohnsitz bei der Gastfamilie der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft des neuen Wohnortes) angemeldet haben.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung umfasst die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und die Betreuung der Kinder. Nicht erlaubt ist eine Pflegetätigkeit (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung wird grundsätzlich nur Personen erteilt, die bei der Antragstellung mindestens 18, aber unter 25 Jahre alt sind. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Sie kann nur für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie die Tätigkeit erst aufnehmen dürfen, wenn die Zulassung durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Agentur für Arbeit erteilt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!

Zuständig:

  • vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise:
    • wenn Sie Bürger von Bulgarien oder Rumänien sind: die Agentur für Arbeit
    • ansonsten: die Ausländerbehörde
      Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Ist die Ausländerbehörde zuständig, muss sie zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.

Voraussetzung:

Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt.
    Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter.
  • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
  • In der Gastfamilie wird Deutsch als Muttersprache gesprochen.
    Grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutscher sein. Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. In Ausnahmefällen können auch ausländische Familien in Frage kommen, in denen Deutsch die Umgangssprache ist. Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind bei der Gastfamilie angemeldet.
  • Sie haben ein gültiges nationales Visum, das die Ausübung der Au-pair-Beschäftigung erlaubt.

Hinweis: Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es Einreiseerleichterungen geben. Diese sind in der Verfahrensbeschreibung "Visum für Au-pair-Beschäftigte" erläutert.

Ablauf:

Sie müssen nach der Einreise in das Bundesgebiet vor Ablauf des nationalen Visums einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung stellen.

Dazu benötigen Sie ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post zurücksenden.

Unterlagen:

  • Bestätigung, dass der Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie angemeldet ist
  • Krankenversicherung
  • gültiger Reisepass

Frist:

Besteht keine Visumpflicht, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage:

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