
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Au-pair-Beschäftigte der EU-Staaten Bulgarien und Rumänien erhalten die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte von der Agentur für Arbeit (Arbeitserlaubnis-EU).
Au-pair-Beschäftigte aus anderen Staaten benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung. Die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis setzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Diese wird in einem verwaltungsinternen Verfahren von der Ausländerbehörde eingeholt.
Sie beantragen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung umfasst die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und die Betreuung der Kinder. Nicht erlaubt ist eine Pflegetätigkeit (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung wird grundsätzlich nur Personen erteilt, die bei der Antragstellung mindestens 18, aber unter 25 Jahre alt sind. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Sie kann nur für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie die Tätigkeit erst aufnehmen dürfen, wenn die Zulassung durch die Ausländerbehörde beziehungsweise die Agentur für Arbeit erteilt wurde. Die entsprechenden Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Sie können ausgewiesen werden, wenn Sie dagegen verstoßen!
Hinweis: Ist die Ausländerbehörde zuständig, muss sie zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.
Au-pair-Beschäftigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Hinweis: Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es Einreiseerleichterungen geben. Diese sind in der Verfahrensbeschreibung "Visum für Au-pair-Beschäftigte" erläutert.
Sie müssen nach der Einreise in das Bundesgebiet vor Ablauf des nationalen Visums einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung stellen.
Dazu benötigen Sie ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post zurücksenden.
Besteht keine Visumpflicht, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich.

Tourist Info
78345 Moos
Fon: 07732/9996-17
Fax: 07732/9996-20
touristik@moos.de
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mai bis September
Montag, Dienstag
und Donnerstag
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Im Juli und August zusätzlich
Freitag
15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
9:00 bis 12:00 Uhr
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Gerne auch nach Vereinbarung.